Mit dem neuen Lehrplan der Handelsakademie 2014 ist das Thema des integrativen Fremdsprachenlernens (Content and Language Integrated Learning – CLIL) als Unterrichtsmethode in die allgemeinen didaktischen Grundsätze sowie in die schulautonomen Lehrplanbestimmungen der Handelsakademie aufgenommen worden.
Was versteht man unter CLIL?
Unter CLIL versteht man die Verwendung der Fremdsprache (meist Englisch) zur integrativen Vermittlung von Lehrinhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Sprachunterrichts unter Einbindung von Elementen der Fremdsprachendidaktik.
Vorteile von CLIL-Unterricht:
- Einbettung der Fremdsprache in den Lehrplan der Fachgegenstände
- Stärkung der sprachlichen und kommunikativen Kompetenzen außerhalb des Fremdsprachenunterrichts
- Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit in einem globalen Arbeitsmarkt (employability)
- Internationalisierung der Ausbildung
Organisation vor Ort:
CLIL kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen ab dem III. Jahrgang in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit Lehrkräften des Unterrichtsgegenstandes „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ unterrichtet werden. Die Festlegung der Unterrichtsgegenstände und das Stundenausmaß pro Unterrichtsgegenstand und Jahrgang erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (Meldepflicht und Zustimmung durch die Schulaufsicht!).
CLIL-Unterricht bedeutet nicht, dass zu 100% in der Fremdsprache unterrichtet werden muss. Die als CLIL dokumentierten Unterrichtssequenzen sollten aber jedenfalls unter aktiver Beteiligung der Schüler/innen in einem überwiegenden Ausmaß in der Fremdsprache abgehalten werden.
CLIL ist nicht mit Englisch als Arbeitssprache zu verwechseln, da CLIL die Verwendung von didaktischen Elementen des Fremdsprachenunterrichts beinhaltet.
Leistungsbeurteilung:
Bei der Leistungsbeurteilung ist streng zwischen Sprach- und Fachkompetenz zu unterscheiden. Mangelnde Sprachkompetenz darf keinesfalls negativ bewertet werden. Empfohlen wird jedoch, fremdsprachliche Fachkompetenz als positiven Aspekt in die Leistungsbeurteilung einfließen zu lassen. Leistungsfeststellungen in deutscher Sprache mit optionalen Zusatzfragen in der Fremdsprache haben sich in der Umsetzung bewährt.
Die Sprache der Leistungsfeststellung darf auf Wunsch der Schülerin / des Schülers auch ausschließlich in der Fremdsprache erfolgen, jedoch muss die zu Prüfende / der zu Prüfende auf Wunsch jederzeit dennoch in deutscher Sprache antworten dürfen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Aufgabenstellungen immer auch in deutscher Sprache vorliegen müssen.